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   OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19 (V)   

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https://dejure.org/2020,18343
OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19 (V) (https://dejure.org/2020,18343)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2020 - 3 Kart 730/19 (V) (https://dejure.org/2020,18343)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. April 2020 - 3 Kart 730/19 (V) (https://dejure.org/2020,18343)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Kart 253/09

    Kriterien für die Genehmigung eines Investitionsbudgets eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Bei der Anordnung der Befristung der Genehmigung der Investitionsmaßnahme handelt es sich nicht um eine Inhaltsbestimmung, sondern um eine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 2 VwVfG ist (vgl. Senat, Beschl. v. 02.03.2011, VI-3 Kart 253/09 (V), Rn.155 ff. (juris)).

    Ansonsten käme dieser Regelung keinerlei inhaltliche Bedeutung zu, denn für die Beantragung eines Investitionsbudgets reicht es aus, dass dieses in der Regulierungsperiode, in der auch der Antrag gestellt wird, überhaupt kostenwirksam wird (vgl. Senat, Beschl. v. 02.03.2011, VI-3 Kart 253/09, Rn. 157 (juris)).

    Davon umfasst sind auch Investitionsentscheidungen (vgl. Senat, Beschl. v. 02.03.2011, VI-3 Kart 253/09, Rn. 160 (juris)).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfGE 11, 139 ff. (145 f.); BVerfGE 103, 392 ff. (403); Grzeszick, in: Maunz/Dürig GG-Kommentar 88. EL, August 2019, Art. 20 Rn. 72 ff.).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung einer Regelung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzesgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392 ff. (404); 97, 378 ff. (389); 103, 392 ff. (403); 109, 96 ff. (122); Greszick a.a.O. Rn. 88 f.).

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung einer Regelung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzesgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392 ff. (404); 97, 378 ff. (389); 103, 392 ff. (403); 109, 96 ff. (122); Greszick a.a.O. Rn. 88 f.).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung einer Regelung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzesgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392 ff. (404); 97, 378 ff. (389); 103, 392 ff. (403); 109, 96 ff. (122); Greszick a.a.O. Rn. 88 f.).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfGE 11, 139 ff. (145 f.); BVerfGE 103, 392 ff. (403); Grzeszick, in: Maunz/Dürig GG-Kommentar 88. EL, August 2019, Art. 20 Rn. 72 ff.).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung einer Regelung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzesgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392 ff. (404); 97, 378 ff. (389); 103, 392 ff. (403); 109, 96 ff. (122); Greszick a.a.O. Rn. 88 f.).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.04.1978, 1 BvL 29/76, Rn 29 f. (juris)).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Kart 148/15

    Rechte der Regulierungsbehörde bei Weigerung eines Netzbetreibers, eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Allerdings entfaltet ein Leitfaden nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung, sondern kann nur eine Bindung der Regulierungsbehörde nach dem Gleichbehandlungsgebot bzw. aus Vertrauensschutzgesichtspunkten begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2018, EnVR 12/17, Rn. 26 (juris); Senat, Beschl. v. 18.01.2017, VI-3 Kart 148/15 (V), Rn. 68 (juris)).
  • BGH, 17.07.2018 - EnVR 12/17

    Genehmigung und Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Allerdings entfaltet ein Leitfaden nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung, sondern kann nur eine Bindung der Regulierungsbehörde nach dem Gleichbehandlungsgebot bzw. aus Vertrauensschutzgesichtspunkten begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2018, EnVR 12/17, Rn. 26 (juris); Senat, Beschl. v. 18.01.2017, VI-3 Kart 148/15 (V), Rn. 68 (juris)).
  • VGH Hessen, 07.12.2010 - 11 A 2758/09

    Änderung einer Ermessenspraxis bezüglich der Ermittlung der zuwendungsfähigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 3 Kart 730/19
    Die Bundesnetzagentur ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bei der Änderung ihrer Ermessenspraxis an die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie etwa an das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot oder die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes gebunden (vgl. Hess.VGH, Urteil v. 07.12.2010, 11 A 2758/09, Rn. 52 ff. m.w.N. (juris)).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Der Beschluss vom 1. September 2021 widerspreche auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris).

    Zwar handelt es sich bei der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme, hier erstmals am 4. Januar 2019 erteilt aufgrund von § 23 ARegV in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 ARegV a.F.), um eine begünstigende Entscheidung, deren Geltungsdauer durch die Nebenbestimmung der Befristung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 32) anfänglich bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt worden ist, und nach ständiger Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18, NVwZ 2021, 163 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - EnVR 2/17, juris Rn. 13; so auch zur Befristung OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 10 ME 191/19, NVwZ-RR 2020, 519 Rn. 13 f.).

    Dementsprechend hat der Senat derartige Befristungen nicht generell, sondern lediglich unter Ermessensgesichtspunkten beanstandet, soweit damit eine Abweichung von behördlichen Leitfäden verbunden war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2020 - VI-3 Kart 704/19 [V], nicht veröffentlicht; vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 44 ff.).

    Der Senat hat unter anderem schon in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (VI-3 Kart 730/19 [V], juris) die Möglichkeit einer anlagenscharfen Verlängerung der Genehmigung im Sinne von § 23 ARegV vorgezeichnet und hierzu (aaO Rn. 37) Folgendes ausgeführt:.

    Der Netzbetreiber wird durch die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme in die Lage versetzt, die entsprechenden Kosten früher in die Festlegung der Erlösobergrenze einfließen zu lassen, als dies nach den allgemeinen Bestimmungen möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 12 ff.), wobei Anlagegüter einer genehmigten Investitionsmaßnahme, die bis zum 31. Dezember des nächsten Basisjahres im Anlagevermögen aktiviert wurden, im Ausgangsniveau der darauffolgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden können (Senatsbeschluss vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 37).

    Der Senat sieht sich auch nicht deshalb daran gehindert, an seiner Auffassung zur Zulässigkeit einer teilweisen anlagenscharfen Verlängerung festzuhalten, weil der Bundesgerichtshof in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2020 (VI-3 Kart 730/19 [V], juris) bisweilen von dem Begriff des "Verlängerungsantrags" Gebrauch gemacht (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 43 und 49), aber den Terminus "Neuantrag" verwendet hat, soweit es um Anlagegüter ging, die im Basisjahr der folgenden Regulierungsperiode noch nicht aktiviert worden sind (aaO Rn. 27).

    Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die Einschätzung der Bundesnetzagentur, die bisherige Entscheidungspraxis in Form der Genehmigungserteilung für mehrere Regulierungsperioden habe zu Fehlanreizen geführt, plausibel und nachvollziehbar sei und auch nicht auf einem willkürlichen Generalverdacht gegenüber Netzbetreibern beruhe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 42 [betrifft Übertragungsnetzbetreiber]; vom 23. April 2020 - VI-3 Kart 785/19 [V], nicht veröffentlicht [betrifft Fernleitungsnetzbetreiber]).

    Insbesondere habe die Bundesnetzagentur sich in ihrem Beschluss nicht zu der Frage verhalten, ob Anträge nach § 23 Abs. 1 ARegV chronologisch nach ihrem Eingang bearbeitet worden seien, so dass durchaus die Gefahr bestehe, dass zeitlich "ältere" Anträge der neuen Genehmigungspraxis unterfielen, während zeitlich "jüngere" Anträge noch nach der bisherigen Genehmigungspraxis entschieden worden und damit ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden seien (ebenso Senatsbeschluss vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 47).

    Dieser Gedanke muss ebenso Berücksichtigung finden, wenn es - wie hier - um die Änderung der behördlichen Praxis im Zusammenhang mit Verlängerungsentscheidungen im Sinne von § 23 ARegV geht, zumal eine Refinanzierbarkeit der Investitionsmaßnahme auch gewährleistet ist, wenn ein Teil der dazugehörigen Kosten nach den allgemeinen Regeln im Rahmen des Ausgangsniveaus der nächsten (hier der vierten) Regulierungsperiode berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 37).

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